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Pittermännchen als Wurfmaterial?
Auch an Karneval ist nicht alles erlaubt - die Diskussion um das "Glasverbot" ist nur ein Streitthema.
BILDLUPE
Dass Karneval auch eine ernsthafte Sache sein kann, mit der sich Anwälte und Juristen beschäftigen, zeigt nicht nur der Streit um das „Glasverbot“ an den tollen Tagen. Ein Kölner hatte Karneval sogar mit einem Pittermännchen um sich geworfen, was zu einer strengen Strafe führte, weil das Bierfass nach Ansicht des Amtsgerichts Köln ein „gefährliches Werkzeug“ gewesen sei.

Das Verletzungsrisiko ist an Karneval wirklich nicht zu unterschätzen, wie Polizei und Sanitäter aus ihren Einsätzen und Rechtsanwälte durch zusätzliche Mandate schon vor der Nubbelverbrennung wissen. Vorsichtige Naturen wählen daher ein Kostüm mit Protektoren und Helm, z.B. als Snowboarder. Nicht nur „zur Luft“ durch heranfliegende Kamelle und Pralincher (AG Aachen 10.11. 2005 - 13 C 250 / 05), auch „zu Land“ ist die körperliche Unversehrtheit durch Glasscherben und einen glitschigen Fußboden, z.B. in der Lachenden Kölnarena (OLG Köln 28.06. 2002 - 19 U 7 / 02) gefährdet. Die Gerichte bleiben bei der Frage der Haftung völlig ernst: Vom närrischen Treiben berauschte Jecken müssen selbst auf sich aufpassen.

Das gilt auch für die Bekleidung: Wer im Rheinland mit seiner besten Krawatte feiert, kann nicht später Schadensersatz verlangen, wenn das gute Stück von jecken Wievern abgeschnitten wird. Im Betrieb sollte man allerdings vorsichtiger sein und aus Gründen kultureller Toleranz jedenfalls Chefs aus Japan und China schonen, die den Brauch sicher so nicht kennen.

Auch ansonsten ist bei der Karnevalskleidung nicht alles erlaubt. Wer sich dazu berufen fühlt, an den Karnevalstagen mit für Ordnung zu sorgen, sollte bei der Kostümwahl vorsichtig sein. Nur Polizisten dürfen eine echte Polizeiuniform tragen. Ehrgeiz schadet: Bei gut nachgemachten Ordnungshüterkostümen droht Strafe nach Paragraf 132 a STGB wegen Verwechslungsgefahr.

Auf der Betriebsfeier sollte man es nicht übertreiben. Die neusten artistischen Kabinettstückchen der Luftflotte sollte man nicht mit seiner Sekretärin nachstellen. Zuviel Alkohol auf der Betriebsfeier kann auch zu einer Abmahnung führen, z.B. wenn man der Chefin zu nahe gekommen ist oder dem Chef mal endlich gesagt hat, was man wirklich von ihm hält.

Da ist es doch besser, man arbeitet an Karneval gar nicht und nimmt zwei Brückentage bis Aschermittwoch. Schließlich sind Weiberfastnacht und Rosenmontag kraft Gewohnheitsrecht rheinische Feiertage, oder etwa nicht? Leider sind es keine gesetzlichen Feiertage, so dass an beiden Tagen Arbeitspflicht besteht. Nur ausnahmsweise, wenn im Betrieb eine entsprechende „betriebliche Übung“ besteht, darf der jecke Arbeitnehmer auf „arbeitsfrei“ hoffen. Alternativ müssen für Wieverfastelovend und Rusemondach zwei Urlaubstage geopfert werden.

Auch Anwälte und Richter müssen an Rosenmontag arbeiten. Auch für Juristen gilt, dass der Rosenmontag kein Feiertag, sondern ein normaler Arbeits- und Werktag ist. Und da Fristen, die an einem Samstag oder Sonntag enden, am nächsten Werktag ablaufen, werden sich am Rosenmontag viele Rechtsanwälte wohl oder übel nur an ihren Schriftsätzen und Richter an ihren Urteilen berauschen können.

Michael W. Felser, der Autor dieses Beitrags, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Brühl.




 

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